Gesetzliche Bestimmungen
Balkonkraftwerke, auch Stecker-Solargeräte genannt, sind in Deutschland mittlerweile rechtlich anerkannt und unterliegen klaren gesetzlichen Rahmenbedingungen. Grundlage ist vor allem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie die Regelungen zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Kleine Solaranlagen bis 800 Watt Einspeiseleistung gelten als vereinfachte Anlagen, die ohne aufwendige Genehmigungsverfahren betrieben werden dürfen.
Wichtig ist dennoch die Anmeldung beim örtlichen Netzbetreiber und der Eintrag im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Diese Schritte sind gesetzlich vorgeschrieben, auch wenn keine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird.
Bei der Installation muss ein rückspeisefähiger Zähler vorhanden sein – also entweder ein digitaler Zähler oder ein Zähler mit Rücklaufsperre. Ein veralteter Ferraris-Zähler ohne Sperre darf nicht weiterverwendet werden, da er bei Einspeisung rückwärts laufen würde – das ist gesetzlich unzulässig.
Für Mieter gilt: Die Installation eines Balkonkraftwerks am Balkon oder an der Fassade erfordert in der Regel die Zustimmung des Vermieters, da es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen zusätzlich die Zustimmung der Eigentümerversammlung einholen.
Seit 2024 ist in Deutschland zudem eine Anhebung der erlaubten Einspeiseleistung auf 800 Watt in Kraft getreten (zuvor 600 Watt). Damit ist die Nutzung solcher Systeme noch attraktiver geworden – sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch.
Insgesamt sind Balkonkraftwerke also gesetzlich erlaubt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Sie stellen einen wichtigen Beitrag zur Energiewende dar und ermöglichen auch Privatpersonen ohne Dachfläche, aktiv an der dezentralen Stromerzeugung teilzunehmen.